Aufenthaltserlaubnis für Begleiter - Familienangehörige
Die Verwandten ersten Grades von Ausländern, die aus irgendeinem Grund in unser Land gekommen und eine Aufenthaltserlaubnis (Genehmigung) erhalten haben, können zu Begleitungszwecken eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
Der Ausländer, der eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, ist die unterstützende Person. Demnach kann der/die ausländische Ehegatte/Ehegattin des Unterstützers, das ausländische, minderjährige Kind des Unterstützers oder Ehegattens und das Kind, für das der Unterstützer oder der/die Ehegatte/Ehegattin sorgen muss, auch, wenn das Kind das 18 Lebensjahr erreicht hat, einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige stellen.
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind
Ausländer, die mit einem türkischen Staatsangehörigen geheiratet haben, können nach der standesamtlichen Eheschließung einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen.
Ausländer, die in der Türkei geheiratet haben
Ausländer, die ihre Eheschließungsverfahren in der Türkei durchführen, können einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehröige stellen, nachdem die Registrierungsvorgänge beim Standesamt abgeschlossen wurden.
Ehepartner und Kinder des Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis
Ehepartner und Kinder des Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis may also apply for permit.
Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Kindern
Können Ausländer, die ein Kind mit einer türkischen Nationalität begleiten, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
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Diejenigen, die bei der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige die Kosten der Ausländer übernehmen, die im Rahmen einer Familienzusammenführung in die Türkei kommen werden, und durch diejenigen, die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, als Unterstützung angegeben wurden, werden als “Unterstützer”, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen oder gesetzlich in der Türkei leben, bezeichnet.
Da Kinder unter 18 Jahren kein Einommen haben können, können sie nicht als Unterstützer anerkannt werden. Daher kann die ausländische Mutter oder der ausländische Vater des türkischen Kindes das Kind nicht begleiten. Diese Personen können keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige erhalten. In diesem Fall können diese Ausländer eine “Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis” erhalten.
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Da Kinder unter 18 Jahren kein Einommen haben können, können sie nicht als Unterstützer anerkannt werden. Daher kann die ausländische Mutter oder der ausländische Vater des türkischen Kindes das Kind nicht begleiten. Diese Personen können keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige erhalten. In diesem Fall können diese Ausländer eine “Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis” erhalten.